Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

 

von Playa del Cura Reisen GmbH

 

(nachfolgend Veranstalter genannt)

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter

den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die

Anmeldung kann schriftlich oder mündlich vorgenommen

werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in

der Anmeldung Mitaufgeführten Teilnehmer, für deren

Vertragspflicht der Anmelder wie für seine eigenen

Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende

gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und

gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter

zustande. Die Annahme bedarf keiner

bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss

wird der Reiseveranstalter dem Kunden die

Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der

Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so

liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an

das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der

Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes

zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist

dem Reiseveranstalter die Abnahme erklärt.

 

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe

von 15% des Reisepreises, höchstens jedoch 1 255,-pro

Person fällig. Die Kosten für eine Reiseversicherung

werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung

fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

Mit der Reisebestätigung erhält der Anmelder den

Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB

für sich und alle auf der Reisebestätigung aufgeführten

Reiseteilnehmer. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor

Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.

Die Reiseunterlagen werden nach erfolgter Zahlung der

Reise, ca. 2 Wochen vor Reiseantritt, ausgehändigt /

zugeschickt. Bei einer Anmeldung von weniger als zwei

Wochen vor Reiseantritt werden die Reiseunterlagen

und der Sicherungsschein per Nachnahme verschickt.

 

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt

sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt

und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in

der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen

Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der

Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus

sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren

Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der

Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor

Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen

von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,

die nach Vertragsschluss notwendig werden und die

vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben

herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die

Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind

und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht

beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche

bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen

mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist

verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen

oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu

setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine

kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen

Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor,

die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten

Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten

oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie

Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung

der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse,

in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung

pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis

auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem

vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises

oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung

hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich,

spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in

Kenntnis zu setzen.

Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder im Fall einer

erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung

ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag

zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens

gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter

in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis

für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der

Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung

bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber

geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,

Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von

der Reise zurücktreten.

Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim

Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den

Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag

zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann

der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen

und für seine Aufwendungen verlangen. Bei

der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte

Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige

Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter

Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach

der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich

vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis

zum Reisepreis pauschalieren: I. Flugpauschalreisen mit

Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)

 

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% vom Reisepreis

mind. jedoch 1 30,00 pro Reiseteilnehmer

vom 29. bis 23. Tag vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis

vom 22. bis 16. Tag vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis

vom 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% vom Reisepreis

vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80% vom Reisepreis

am Abreisetag (No Show) 90% vom Reisepreis

Abweichende Flug-Stornogebühren (bis 100 %)

werden gesondert auf der Rechnung aufgeführt.

Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu

führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder

Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere

Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale

ausgewiesenen Kosten.

 

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der

Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches

der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich

des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,

der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen

(Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der

nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden

erheben. Die Umbuchungsgebühr beträgt 1 30,- pro Person

(€1 40,00 pro Person bei Namensänderung).

Bei Hotelbuchungen ohne Flug

bis 22 Tage vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis

bis 15 Tage vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis

ab 6 Tage vor Reisebeginn 60% vom Reisepreis.

Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen

erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt

möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen

gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung

durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,

die nur geringfügige Kosten verursachen.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,

dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten

aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann

dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den

besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner

Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen

entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag

ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter

als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den

Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter

vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten

verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge

vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden

Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter

bei den Leistungsträgern um Erstattung der

ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung

entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen

handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder

behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt

der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach

Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

1. Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet

einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig

stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig

verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt

ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den

Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert

der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile

anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung

der nicht in Anspruch genommenen Leistungen

erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern

Gutgebrachten Beträge.

 

2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich

festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der

Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine

Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem

Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden

unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die

Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu

setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich

zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis

unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren

Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl

nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter

den Kunden davon zu unterrichten.

 

3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung

aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht

zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese

Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle

der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine

Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen

auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des

Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu

führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden

ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält

der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich

zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand

pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des

Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher

Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer

höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder

beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als

auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag

gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits

erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden

Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung

verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,

die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,

falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden

zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung

sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im

Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht

eines ordentlichen Kaufmanns für:

1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;

2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des

Leistungsträgers;

3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen

angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter

nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung

der Prospektangaben erklärt hat; Die ordnungsgemäße

Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der

mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser

eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem

Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis

ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit

Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und

in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er

haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung

selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem

Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen,

auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist

und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung

1. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der

Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann

die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen

Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter

kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine

gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter

kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen

unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung

der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung

des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis

ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem

zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem

Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende

schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

 

3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich

beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb

der angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der

Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus

Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche

Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden

die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem

Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten

ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es

nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom

Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige

Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse

des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem

Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen

Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese

Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

4. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder

der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung

verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht

auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu

vertreten hat.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters

für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den

dreifachen Reisepreis beschränkt.

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich

noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens

eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen

den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht

auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der

Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 1 76.600,- je

Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden

beträgt je Kunde und Reise 1 4.090,-. Liegt der

Reisepreis über 1 1.360,-, ist die Haftung auf die Höhe des

dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in

diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss

einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen

im Zusammenhang mit Leistungen, die als

Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,

Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen

usw) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als

Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter

ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als

aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen

beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von

einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden

sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den

Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen

oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder

unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines

vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung

nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes

in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von

Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer

Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese

Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des

Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie

für Verluste und Beschränkungen von Gepäck. Sofern der

Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,

haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen

im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder

gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,

seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen

Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,

für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt

es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so

tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der

Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich

vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem

Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist

kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er

ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 1

Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die

Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende

solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung

bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter

die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus

unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des

Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen

von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren

eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige

Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für

die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger

Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,

wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung

beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die

Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die

Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen

Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,

insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus

der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen

zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine

schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters

bedingt sind.

 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des

Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten

Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen

Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters

gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden

maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen

Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters

maßgebend.

 

Stand: August 2009

Veranstalter: Playa del Cura Reisen GmbH,

 

 

Carl-Metz-Str. 9, 76185 Karlsruhe

 

Telefon 0931 7841010

 

E-Mail: info@playa-del-cura.com

Internet: www.playa-del-cura.com

 

Informationspflicht über die Identität des ausführenden

Luftfahrtunternehmens

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen

über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

(EU 2115/05) verpflichtet uns, Sie über die

Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher

im Rahmen der gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen

bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft

noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft

bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug

durchführen wird bzw. werden. Sobald wir wissen, welche

Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden

wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen als

ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,

werden wir Sie über den Wechsel informieren.

Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,

um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich

über den Wechsel unterrichtet werden.