Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen
von Playa del Cura Reisen GmbH
(nachfolgend Veranstalter genannt)
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich oder mündlich vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in
der Anmeldung Mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragspflicht der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende
gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an
das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Abnahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe
von 15% des Reisepreises, höchstens jedoch 1 255,-pro
Person fällig. Die Kosten für eine Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung
fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Mit der Reisebestätigung erhält der Anmelder den
Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
für sich und alle auf der Reisebestätigung aufgeführten
Reiseteilnehmer. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor
Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten.
Die Reiseunterlagen werden nach erfolgter Zahlung der
Reise, ca. 2 Wochen vor Reiseantritt, ausgehändigt /
zugeschickt. Bei einer Anmeldung von weniger als zwei
Wochen vor Reiseantritt werden die Reiseunterlagen
und der Sicherungsschein per Nachnahme verschickt.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt
und aus den hierauf Bezugnehmenden Angaben in
der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor,
die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Angaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse,
in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung
pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren: I. Flugpauschalreisen mit
Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% vom Reisepreis
mind. jedoch 1 30,00 pro Reiseteilnehmer
vom 29. bis 23. Tag vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis
vom 22. bis 16. Tag vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis
vom 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% vom Reisepreis
vom 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80% vom Reisepreis
am Abreisetag (No Show) 90% vom Reisepreis
Abweichende Flug-Stornogebühren (bis 100 %)
werden gesondert auf der Rechnung aufgeführt.
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu
führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder
Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere
Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale
ausgewiesenen Kosten.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der
Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Die Umbuchungsgebühr beträgt 1 30,- pro Person
(€1 40,00 pro Person bei Namensänderung).
Bei Hotelbuchungen ohne Flug
bis 22 Tage vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis
bis 15 Tage vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis
ab 6 Tage vor Reisebeginn 60% vom Reisepreis.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter
vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter
bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
Gutgebrachten Beträge.
2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
den Kunden davon zu unterrichten.
3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese
Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle
der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des
Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu
führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält
der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand
pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als
auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des
Leistungsträgers;
3. Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter
nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat; Die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem
Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und
in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er
haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem
Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen,
auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis
ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb
der angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem
Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt.
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 1 76.600,- je
Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden
beträgt je Kunde und Reise 1 4.090,-. Liegt der
Reisepreis über 1 1.360,-, ist die Haftung auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in
diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen
usw) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschränkungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist,
haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt
es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 1
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die
Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen
zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters
bedingt sind.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
Stand: August 2009
Veranstalter: Playa del Cura Reisen GmbH,
Carl-Metz-Str. 9, 76185 Karlsruhe
Telefon 0931 7841010
E-Mail: info@playa-del-cura.com
Internet: www.playa-del-cura.com
Informationspflicht über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
(EU 2115/05) verpflichtet uns, Sie über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald wir wissen, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden
wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
werden wir Sie über den Wechsel informieren.
Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet werden.